PSG II & PSG III


Veränderungen der Pflegeversicherungsleistungen seit dem 01.01.2017

Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat mit den Pflegestärkungsgesetzen II & III einige Verbesserungen im Bereich der Pflegeversicherung beschlossen.

 

Wir haben folgende Informationen zusammengestellt, die seit dem 01.01.2017 für Sie relevant sind.

 


Neue Definition des Begriffs "Pflegebedürftigkeit"

 

Der Pflegebedürftigkeitsbegriff deckt alle körperlichen, kognitiven und psychischen Beeinträchtigungen der Alltagsbewältigung gleichberechtigt ab.

 

 

Fünf Pflegegrade anstatt dreier Pflegestufen sowie Anpassung der Leistungen

 

Die Überleitung von Pflegestufen zu Pflegegraden erfolgt automatisch. Pflegebedürftige mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen werden jeweils einen Grad höher eingruppiert, z.B. von der Pflegestufe I in den Pflegegrad 2. Pflegebedürftige, bei denen zusätzlich eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt wurde, werden zwei Grade höher eingruppiert, z.B. von Pflegestufe I mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz in Pflegegrad 3.

 

Pflegestufen Pflegegrade
 0 1
0 + eingeschränkte Alltagskompetenz 2
I 2
I + eingeschränkte Alltagskompetenz 3
II 3
II + eingeschränkte Alltagskompetenz 4
III 4
III + eingeschränkte Alltagskompetenz 5
Härtefallregelung 5

 

Leistungen der fünf Pflegegrade

Pflegegrad

Pflegesachleistungen

(mit Pflegedienst)

€ / Monat

Pflegegeld

(ohne Pflegedienst)

€ / Monat

1           0 €  125 €
2     689 € 316 € 
3  1.298 € 545 €
4  1.612 € 728 € 
5  1.995 € 901 € 

Zusätzliche, entlastende Betreuungsleitungen gem.  § 45b SGB XI – 125 € monatlich

 

Gemäß § 45b Abs. 1 SGB XI haben Pflegebedürftige in häuslicher Pflege (Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst) einen Zahlungsanspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 € monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Pflegebedürftigen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, Leistungen der Kurzzeitpflege sowie den Leistungen der ambulanten Pflegedienste entstehen.

Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson gem. § 39 SGB XI

 

Gemäß § 39 SGB XI ist eine sogenannte "Verhinderungspflege" möglich. Wenn die Pflegeperson, die ansonsten die Pflege übernimmt, verhindert ist, steht diese Leitung sehr flexibel zur Verfügung und sorgt daher für deutliche Entlastung.

Die Summe, die ab Pflegegrad 2 zur Verfügung steht, beträgt 1.612 € im Kalenderjahr.

Sofern im Kalenderjahr keine Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung genutzt wurde, erhöht sich der Betrag sogar auf 2.418 €.